–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Bottrop
gemäß § 47 I 1, 4 Gemeindeordnung – GO –
auf Einberufung einer Sitzung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Vorbemerkung
In Erinnerung gerufen werden muss
der Eid des Oberbürgermeisters
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und
Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
So wahr mir Gott helfe.“
die in feierlicher Form abgegebene Versicherung eines jeden Ratsmitgliedes
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die
Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen
werde.“
Eid und feierliche Versicherung abgegeben in der konstituierenden Ratssitzung vom
10.11.2020, von verhinderten Ratsmitgliedern danach.
Bewusst zu machen ist, dass
Eid und Versicherung nicht auf die Person des Amtsinhabers des
Bundeskanzleramtes und nicht auf die Person des Amtsinhabers des
Ministerpräsidentenamtes des Landes Nordrhein-Westfalen geleistet wurden,
sondern auf das Grundgesetz mit seinen Grundrechten als Abwehrrechten gegen
jedwede Staatsgewalt.
Die möglichst bald einzuberufende Ratssitzung duldet keinen Aufschub, um die täglich
schwerwiegendere Schädigung von Bewohnern unserer Gemeinde aufzuhalten.

Seite 2 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
In der Sache unterliegt keinem Zweifel, dass eine Infektion mit dem Covid-19-Virus oder einem
seiner naturgegeben sich daraus entwickelnden Mutationen die Gefahr schwerstwiegender
Erkrankung mit auch tödlichem Ausgang hervorruft. Gesundheitspolitisch begründete Eingriffe
in die Grundrechte, die als Abwehrrechte gegen jegliche Staatsgewalt zu verstehen sind,
müssen auf der Grundlage nachgewiesener Tatsachen einer Abwägung unterzogen werden:
sofern durch eine Infektion Gefährdete sich höchstwirksam selbst schützen können, bedarf es
des Schutzes durch andere durch Einschränkung ihrer Grundrechte nicht, wenn der Eigenschutz
der Gefährdeten nicht erhöht werden kann.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Dementsprechend möge der Rat der Stadt Bottrop folgende Beschlüsse fassen:
Top 1) Inzidenzwert-Ermittlung
Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister weist die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ab sofort an, nur solche
Covid-19-Testergebnisse an das Landeszentrum Gesundheit NRW zu übermitteln, die bei
einem Reproduktions-CT-Wert von maximal 30 den labormäßigen Nachweis einer Infektiosität
des Getesteten erbringen.
Begründung:
Herr Kary Mullis hat 1983 den heute sogenannten „PCR“-Test zur Polymerase-Testung
erfunden und klargestellt, dass der Test im Hinblick auf seine Empfindlichkeit Bruchstücke der
Sequenz von Ribonucleinsäure – RNS– erkennt. Dies kann nur den ersten Schritt dazu
darstellen, mittels Reproduktionen die Feststellung treffen zu können, ob ein infektiöser Virus
vorhanden ist, also ein Krankheitserreger, der bei dem Getesteten eine Krankheit auslösen und
andere Menschen krankheitserregend infizieren kann. Für diese Erkenntnis wurde ihm 1993 der
Nobelpreis verliehen.
Ein Virus, auch das Covid-19-Virus, stellt eine genau definierte Zusammenstellung von
Atomen und Molekülketten dar, einen sogenannten Strang: wird dieser Strang irgendwo
zwischen dem Anfang und Ende unterbrochen, ist das Virus unwirksam, kann somit weder bei
dem Träger noch bei einem anderen Menschen eine Krankheit auslösen.
Da Viren und Bakterien mit auch tödlichem Infektionsrisiko unausrottbarer Teil der Natur sind,
blieb dem Menschen in seiner Entwicklungsgeschichte nichts Anderes übrig, als
Abwehrmechanismen durch ein körpereigenes Immunsystem zu entwickeln. Im Hinblick auf
die veröffentlichen Zahlen sowohl für Bottrop als auch das Land NRW als auch für Deutschland
im 15. Monat nach Auftreten des Covid-19-Virus im März 2020 muss zwingend davon
ausgegangen werden, dass ein Großteil der Menschen sich infiziert hat, ihr körpereigenes
Immunsystem seiner Funktion entsprechend die Infektiosität des Virus durch Unterbrechung
des RNS-Stranges beendet hat.

Seite 3 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Vergleichbar ist das RNS-Virus mit einem Virus auf einem PC: das Antivirenprogramm hat,
wie das Immunsystem bei dem Menschen, die Aufgabe, einen Virus zu erkennen und
unschädlich zu machen. Unterbricht das Antivirenprogramm irgendwo die binäre Kette aus
Nullen und Einsen, ist der Computervirus unschädlich.
Die WHO hat mit Veröffentlichung am 20.01.2021 an diese Tatsachen erinnert. Dazu die
Quelle
https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05
Im Anhang
der Text der maßgeblichen Verlinkung als geladene PDF-Datei.
Seite 1 unten und Seite 2 oben:
„The cycle threshold (Ct) needed to detect virus is inversely proportional to the patient’s viral
load.”
(Die Zyklus-Schwelle (Ct), die benötigt wird, ein Virus zu ermitteln, ist umgekehrt proportional
zur Viruslast des Patienten.)
Bedeutet: je höher der Ct-Wert, desto geringer die Viruslast.
Seite 2 unter „Actions to be taken …..:
„4. Provide the Ct value in the report to the requesting health care provider.”
(Nehmen Sie den Ct-Wert in den Bericht an das beauftragende Gesundheitsinstitut auf.)
Die Forderung auf Ct-Ermittlung mit einem Maximalwert von 30 ergibt sich aus der
wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnis, dass ein funktionsfähiger, somit infektiöser Virus
mit krankheitserregendem Potential, vor der 30. Reproduktion der im Test aufgefunden RNSSequenz sicher erkannt werden, danach das Vorliegen eines infektiösen Virus mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
Mit Umsetzung der Anweisung wird sich der für Bottrop festzustellende Inzidenzwert
signifikant ermäßigen, so dass der Wert dauerhaft unter den Willkür-Wert von 100 des § 28b
Infektionsschutzgesetz sinken wird, bei dessen Überschreitung drastische Eingriffe in die
Grundrechte der Bevölkerung in Bottrop automatisch umgesetzt werden, ohne dass eine
Volksvertretung die Verhältnismäßigkeit prüfen darf.
Mit dauerhafter Unterschreitung des willkürlichen Inzidenzwertes von 100 wird dann auch die
unlogische, verfassungswidrige Ausgangsbeschränkung des § 28b Infektionsschutzgesetz
hinfällig:
Unlogisch, weil das größte Infektionsrisiko angeblich aus der Privatsphäre in den Wohnungen
droht. Logisch wäre danach, den Menschen zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr zu verbieten,
sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten, verbunden mit dem Gebot, in dieser Zeit an der
frischen Luft spazieren zu gehen.

Seite 4 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Verfassungswidrig, weil derart drastische Freiheitseinschränkungen eigentlich einem
Bürgerkrieg vorbehalten sind.
Unberührt davon bleibt, dass der laufend veröffentlichte Inzidenzwert keinen Wahrheitsgehalt
für sich beanspruchen kann, weil die Bevölkerung nicht repräsentativ in ihren verschiedenen
Risikogruppen auch in völlig unbelasteten Regionen getestet wird, völlig unbelastete Gruppen
der Bevölkerung somit unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beschränkt werden.
Top 2) Schnelltest-Angebote einschränken
Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister trägt ab sofort dafür Sorge, dass in den sogenannten Testzentren, auch
in mobilen Einheiten, ein Covid-19-Schnelltest ausdrücklich nur den Menschen anzubieten ist,
die nach Selbsteinschätzung oder Einschätzung des mit dem Schnelltest beauftragten
medizinischen Fachpersonals Covid-19-spezifische Erkrankungs-Symptome aufweisen.
Begründung:
Bisher laufen Schnelltestangebote im Ergebnis objektiv nach der Devise ab: „Damit die
Reichen reicher und die Steuer- und Sozialabgaben-Zahler ärmer werden.“
Dazu im Anhang
die Veröffentlichung vom 24.02.2021 des Robert-Koch-Instituts – RKI –
„Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ als PDF.
Der Graphik auf der letzten Seite ist zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit richtiger
Positiv-Testergebnisse bei gezielten Testungen bei über 75 % liegt, bei ungezieltem Testen bei
etwas über 0 %.
Ungezieltes Testen stellt somit nichts Anderes als Geldverbrennung zu Lasten der Bevölkerung
dar.
Die Einschätzung Covid-19-spezifischer Erkrankungs-Symptome durch mit dem Schnelltest
beauftragtes medizinisches Fachpersonal kann dabei belastungsarm auch mit einem
Thermometer mit Messung an der Stirn durchgeführt werden.
Bei ungezielten Testen steigt gleichzeitig das Risiko falschpositiver Tests mit der Folge der
Freiheitsberaubung: Quarantäne mit Wohnhaft wird bis zum Eingang eines PCR-Tests
auferlegt. Zeigt dieser ein negatives Testergebnis, so stellt sich die Quarantäne-Anordnung als
strafbare Freiheitsberaubung dar.

Seite 5 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Top 3) Umstellung von der Maskenpflicht auf das Maskenrecht
Beschlussvorschlag
Das mit einer Covid-19-Gefährdung begründete, bußgeldrechtlich bewehrte, strafrechtlich oder
sonstwie sanktionierte Gebot an einen jeden Menschen in Bottrop, gleichgültig welchen Alters,
auch Schüler, eine Maske zu tragen, wird aufgehoben.
Die Aufhebung erfolgt am 14. Tage nach Fassung dieses Beschlusses. Bis zum vorgenannten
Zeitpunkt erfolgt eine breitest angelegte Aufklärung der überwiegend verängstigten
Bevölkerung, dass jeder nach Aufhebung des Gebotes das Recht hat, sich höchstwirksam durch
das Tragen einer FFP2-Maske selbst zu schützen, bis hin zur Möglichkeit, sein Leben wie unter
Lockdown-Bedingungen zu gestalten, er aber kein Recht hat, sich insoweit überflüssigerweise
zusätzlich von anderen schützen zu lassen.
Unberührt davon bleiben Gebote in geschlossenen Räumlichkeiten des Krankenhauswesens,
von Pflege- und Senioreneinrichtungen oder sonstigen „Massenunterkünften“, wie vom RKI in
seinen täglichen Covid-19-Lageberichten definiert. Die Träger solcher Einrichtungen
bestimmen in eigner Verantwortung die Hygieneanforderungen zum Schutz der Patienten,
Bewohner und Nutzer.
Begründung:
Die Verpflichtung eines jeden Bewohners Bottrops, wegen einer Covid-19-Gefährdung unter
freiem Himmel oder in Räumen eine Maske zu tragen, stellt im Hinblick auf die in über 14
Monaten seit Erscheinen des Covid-19-Virus in Deutschland gewonnenen Erfahrungen und den
Tatsachenerkenntnissen eine nicht mehr hinnehmbare, gegen die im Grundgesetz garantierten
Freiheitsrechte auch zur freien Lebensgestaltung verstoßende Beeinträchtigung dar.
Nach dem Sozialbericht der Stadt Bottrop für die Jahre 2014 bis 2019 lebten am 31.12.2019 in
Bottrop 117.034 Menschen. Laut der Veröffentlichung in der WAZ, Lokalteil Bottrop, vom
08.05.2021 wurde die Zahl der seit Auftreten des Covid-19-Virus im März 2020 Infizierten mit
5.050 Menschen angegeben, davon 4.700 genesen, bleiben 350 von 117.034 (1 von 334), davon
103 (1 von 1.136) verstorben bei einer Gesamtzahl der Verstorbenen von 1.473 in 2019
(1 von 79) und 1.582 in 2020 (1 von 74) – siehe Tabellen am Ende der Anlage 4) –, aktuell
infiziert 290 (1 von 403), allerdings ohne jeden Nachweis, dass der jeweilige Ct-Wert ermittelt
wurde, siehe oben TOP 1). (In Klammern jeweils bezogen auf die anteilige
Gesamtbevölkerungszahl). Die Verhältniszahlen ergeben ohne Weiteres, dass die Zahlen zu
den Folgen einer Covid-19-Infektion nicht als derart signifikant bewertet werden können, dass
der Masse der Bevölkerung eine derart intensive Beeinträchtigung ihrer Lebensführung
zugemutet werden darf.
Als wissenschaftlich erwiesen anzusehen ist die Höchstwirksamkeit der Abwehr von in der
Atemluft schwebenden Krankheitserregern, auch des Covid-19-Virus und seinen naturgegeben
täglich neu auftretenden Mutationen, durch das ordnungsgemäße Tragen einer FFP2-Maske,
wobei dies ein jeder mit gesundem Menschenverstand und geringem Wissen nachvollziehen
kann:

Seite 6 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Eine ordnungsgemäß angepasste FFP2-Maske lässt Atemluft nur durch ein mehrlagiges
Gewebe aus feinsten Fäden passieren, wobei die einzelnen Lagen des Fasergewebes verwinkelt
übereinander angebracht sind.
Im unangestrengten Normalzustand atmet ein Mensch nur etwa 10 l/min ein, dies sind etwa
600 l in der Stunde, somit nur 0,6 m³.
Der Ansaug-Unterdruck beim Einatmen ist minimal und reicht bei einem Nasenatmer nur bis
wenige Zentimeter vor den bedeckten Nasenöffnungen, wie ein jeder selbst feststellen kann,
wenn er sich eine Hand vor die unbedeckte Nase hält. Ebenso gering ist der Druck beim
Ausatmen wie auch die Reichweite, ebenso leicht feststellbar wie vorgeschrieben.
Inzwischen kennt auch jeder durch unzählige Veröffentlichungen die Formgebung des Covid19-Virus: auf der Kugelform befinden sich ausgeformte „Andockmasten“, die naturgegeben
dazu bestimmt sind, sich an Körperzellen zu verheddern, um dort die krankheitserregende
Infektion zu beginnen.
Das Virus mag noch so klein sein: gerät es mit geringem Ansaug-Unterdruck von außen an das
Maskengewebe, wird es sich dort zwangsläufig wahrscheinlich schon an der ersten der
mehreren Lagen aus feinsten Gewebe verheddern, und zwar ohne jede Möglichkeit, weiter zu
Nasen- oder Mundöffnung vorzudringen, weil das Virus über keine eigenen
Fortbewegungsmöglichkeiten verfügt. Zur Ortsveränderung ist es daher zwingend auf eine
Luftströmung angewiesen. Der geringe Ansaug-Unterdruck hinter der Maske reicht nicht, das
Virus durch das mehrlagige Gewebe in die Atemöffnungen zu transportieren.
Hat somit ein Mensch die Möglichkeit, sich mittels einer derartigen Maske höchstwirksam
selbst zu schützen, dann kann ihm nicht das Recht zugebilligt werden, von anderen zu
verlangen, dass diese ihrerseits eine Maske zu seinem eigenen Schutz zu tragen haben: da der
eigene Schutz höchstwirksam ist, kann er durch das Verhalten anderer nicht weiter erhöht
werden.
Somit gebietet auch das höchstrangige Abwehrrecht eines jeden Menschen gegen jedwede
Staatsgewalt in Artikel 1 des Grundgesetzes, nämlich die Unantastbarkeit der Menschenwürde,
alle Menschen, die ihr allgemeines Lebensrisiko eigenverantwortlich tragen wollen, eben auch
solche, die wegen ihres funktionierenden körpereigenen Immunsystems nur noch RNSBruchstücke des ehemaligen Covid-19-Virus aufweisen und niemanden infizieren können, vor
einem völlig sinnlos aufgezwungenen Gebot des Schutzes eines anderen zu bewahren.
Für Schüler bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gilt:
Für Bottrop ist nicht bekannt, ob ein Kind bis zum 9. Lebensjahr an Covid-19 verstorben ist.
Aus der Auskunft der Verwaltung – siehe Tabellen am Ende der Anlage 4) – sind 4 Sterbefälle
in dieser Altersgruppe für das Jahr 2019, 2 für das Jahr 2020, diese ohne jeden Covid-19-Bezug,
zu verzeichnen, für die Altersgruppe 10 bis 19 sind für beide Jahre keine Sterbefälle zu
verzeichnen.
Es stellt daher einen nicht hinnehmbaren verfassungswidrigen, weil
unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte von Kindern und Jugendlichen dar,
ihnen als Schülern eine Maskenpflicht aufzuzwingen.

Seite 7 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Für nicht überbaute Flächen gilt:
Es ist keine wissenschaftliche Studie bekannt, die eine irgendwie geartete Sicherheit darüber
vermitteln könnte, wie viele oder wie wenige Covid-19-Viren oder Mutationen sich in 1 m³
Umgebungsluft unter freiem Himmel befinden sollen. Wissenschaftlich ist allerdings wohl seit
mehr als 100 Jahren nachgewiesen, dass die UV-Strahlen des Sonnenlichts jegliche
krankheitserregenden Bakterien und Viren in ihrem jeweiligen Molekularbestand zerstören, so
dass ihre Infektiosität endet: die verbleibenden RNS-Bruchstücke können keinen Menschen
mehr gefährlich werden.
Daher verbieten sich Maskentragungsgebote unter freiem Himmel an Frühlings- und
Sommertagen mit Sonneneinstrahlung schon von selbst.
Für Stunden ohne Sonneneinstrahlung verbieten sich Maskentragungsgebote, weil es keine
wissenschaftlich belastbaren Hinweise zur Infektionsbelastung der Umgebungsluft gibt.
Grundrechte dürfen nicht auf bloßen, abstrakten Verdacht eingeschränkt werden.
Top 4) Öffnung aller Gewerbe- und Freiberuflerbetriebe mit Kundenverkehr
Beschlussvorschlag
Mit sofortiger Wirkung werden die Verbote aufgehoben, Gewerbebetriebe und
Freiberuflerpraxen und -büros mit Kundenverkehr betreiben zu dürfen.
Begründung:
Die Wiedereröffnungen stellen nichts Anderes dar als Angebote:
Niemand wird gezwungen, eines der Angebote anzunehmen.
Diejenigen, die sich gefährdet fühlen, durch einen Krankheitserreger mit tödlichem Risiko,
auch mit dem Covid-19-Virus oder seiner naturgegeben sich täglich vermehrenden Mutanten,
infiziert zu werden, brauchen keines dieser Angebote anzunehmen.
Sie haben das völlig selbstverständliche Recht, für sich zu entscheiden, wie stark
sie ihren Selbstschutz gestalten wollen, ob ihnen das Tragen einer
höchstwirksam schützenden FFP2-Maske reicht, ob und inwieweit sie den
Kontakt zu anderen Menschen meiden und ob sie sich gegebenenfalls in
häusliche Isolation begeben wollen, selbstverständlich in dem Bewusstsein, dass
sie von hilfsbereiten Menschen in der Nachbarschaft oder von Institutionen nicht
nur mit dem Lebensnotwendigen ausreichend versorgt werden.

Seite 8 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Der Beschluss wirkt in mehrere Richtungen:
– Insbesondere die Inhaber der von ihnen geführten Betriebe erhalten wieder die Möglichkeit
ihrer Berufsausübung und der Erzielung von Einnahmen, um nicht nur ihren fixen
Betriebsaufwand decken, sondern nach langer Zeit endlich wieder ihren Lebensunterhalt
verdienen zu können, statt sich von Bürokraten zu Bettlern degradieren zu lassen, die viel
versprechen, aber zu langsam und zu wenig Unterstützung gewähren. Im selbst gewählten
Beruf arbeiten zu dürfen ist selbstverständlicher Inhalt der unantastbaren Menschenwürde.
– Viele Menschen werden wieder die Freiheiten genießen, die bis zu den ersten LockdownMaßnahmen für sie völlig selbstverständlich waren. Insbesondere in Gastronomiebetrieben
wird die Lebensfreude wieder einkehren. So werden durch aufgezwungene Verbote
seelisch Verkümmerte ihre Lebensfreude zurückgewinnen können, wenn sie wieder im
Kontakt mit Menschen bei Speis und/oder Trank über Gott und die Welt plaudern dürfen.
– Der Kämmerer der Gemeinde wird sich freuen, dass in der wieder gewonnenen Freiheit
Umsätze generiert werden können, die in ihrer Entwicklung wieder Steuereinnahmen für
die Gemeinde versprechen.
Top 5) Schnelltest- oder Impfnachweis-Vorlage-Gebot
Beschlussvorschlag
Mit sofortiger Wirkung wird das Gebot für Gewerbe- und Freiberuflerbetriebe mit
Kundenverkehr aufgehoben, das Betreten ihrer Betriebe von einem negativen Schnelltest- oder
Impf-Nachweis abhängig zu machen.
Begründung:
Dazu wird zunächst auf die Begründung zu oben Tagesordnungspunkt 2) verwiesen.
Insoweit stellt das aufzuhebende Gebot nach richtigem Verständnis nichts Anderes dar, als die
verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige Drangsalierung und Schikanierung sowohl der
Nachfrager als auch der Anbieter.
Den Anbietern gehen Geschäfte verloren, weil sich drangsaliert fühlende, völlig Gesunde ohne
jedes Krankheitssymptom konsequent weigern, sich einem solchen Schnelltest mit dem Risiko
eines falsch positiven Ergebnisses und einer danach folgenden Freiheitsberaubung für mehrere
Tage durch eine Quarantäne-Anordnung oder sich einer Impfung mit dem Risiko einer
gesundheitsschädlichen oder tödlichen Nebenwirkung auszusetzen.
Mit dem Beschluss wird den Anbietern nicht verboten, individuell die Entscheidung zu treffen,
ob ein Kunde in das Geschäftslokal hereingelassen werden soll oder nicht. In
Eigenverantwortung kann er prüfen, ob er einem Kunden wegen offensichtlicher
Erkrankungssymptome – Husten, Schnupfen, Niesanfälle, Heiserkeit – den Zugang verweigert.

Seite 9 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Ebenso kann er in Eigenverantwortung prüfen, ob er zur weiteren Feststellung die geringste
Eingriffsmöglichkeit wählt, nämlich die Temperaturmessung an der Stirn des Kunden. Diese
Testmöglichkeit war ausweislich der medialen Veröffentlichungen wochen- und monatelang
auf der ganzen Welt das Testmittel der 1. Wahl.
Top 6) Missbilligung der zu späten und völlig unzureichenden Beantwortung einer
Anfrage
Beschlussvorschlag
Der Rat spricht der Verwaltung die Missbilligung dafür aus, dass die „Anfrage zu Covid-19-
Maßnahmen“ vom 07.04.2021 des Ratsmitgliedes Udo Pauen erst unter dem 30.04.2021 mit
Zugang am 03.05.2021 und in der Sache völlig unzureichend beantwortet wurde.
Begründung:
Die Anfrage wurde am Mittwoch, 07.04.2021, um 09:29 Uhr, per E-Mail übermittelt. Bei
Delegation der verschiedenen Fragen an verschiedene Fachämter hätte die Beantwortung
innerhalb von 14 Tagen erfolgen können und müssen.
Die Anfrage und das unter dem 30.04.2021 verfasste Antwortschreiben, als EMail-Anhang am Montag, 03.05.2021, 14:19 Uhr, zugegangen, werden als
Anlage beigefügt.
Nach Bewertung des Antragstellers wurden die Fragen überhaupt nicht oder nichtssagend oder
ausweichend oder verweigernd beantwortet.
Dies entspricht nicht dem Recht eines jeden Ratsmitglieds aus § 55 I 2 Gemeindeordnung
– GO – auf vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung einer Anfrage.
Schlussbemerkung:
Völlig klar ist, dass die antragsgemäßen Beschlussfassungen die Widerspruchshaltung der
Landesregierung und der Bezirksregierung zur Folge haben wird, wenn vorher oder zeitgleich
nicht Verfassungsgerichte die Verfassungswidrigkeit der mit den Beschlussvorschlägen
angesprochenen Regelungen feststellen werden.
Dann wird es die Verpflichtung des Oberbürgermeisters sein, entsprechend seinem Eid, die
Verfassung zu verteidigen, alle juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die Beschlüsse des
Rates umzusetzen.
Sollte er scheitern, wird ihm und den Ratsmitgliedern nicht vorgeworfen werden können, nicht
alles zum Wohle der Bevölkerung in Bottrop versucht zu haben, und zwar unter Einsatz besten
Wissens.
Anlagenvermerk nächste Seite

Seite 10 Antrag vom 10.05.2021 der AfD-Fraktion auf eine Ratssitzung zum Thema „COVID-19“
Anlagen
1) Text als geladene PDF-Datei der maßgeblichen Verlinkung zur Veröffentlichung vom
20.01.2021 der WHO zu Anforderungen an einen PCR-Test
2) Veröffentlichung vom 24.02.2021 des Robert-Koch-Instituts – RKI – „Corona-SchnelltestErgebnisse verstehen“ als geladene PDF
3) „Anfrage zu Covid-19-Maßnahmen“ vom 07.04.2021 des Ratsmitgliedes Udo Pauen
4) dazu das Antwortschreiben vom 30.04.2021 der Verwaltung
100521 – 14:11 – P
gez. Patrick Engels
Vorsitzender der AfD-Ratsfraktion der Stadt Bottrop